Vorwort:
Untenstehender Auszug erklaert bestimmte
Rechtsgrundlagen.
Auszug
der Kanzlei Härting, FAQ zum Web-Impressum
FAQ zur Impressumspflicht
1. Für wen gilt die Impressumspflicht?
Nach § 6 des Teledienstegesetzes (TDG) gilt die
Impressumspflicht für alle
Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste. Gemäß § 10
Abs. 1 des
Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) besteht die
Impressumspflicht auch
bei Mediendiensten.
5. Welche Informationen sind in das Impressum
aufzunehmen?
Vorgeschrieben ist zunächst die Angabe des Namens und
der Anschrift des
Betreibers des Teledienstes. Vorgeschrieben ist darüber
hinaus eine Angabe
der E-Mail-Adresse.
7. Welche Angaben zur Adresse sind notwendig?
Das Gesetz schreibt die Angaben der vollständigen
Anschrift der
Hauptniederlassung vor. Eine Postfachadresse genügt
demnach nicht.
8. Muss ich auch eine Telefon- und/oder
Telefaxnummer angeben?
Nein. Vorgeschrieben ist lediglich die Angabe einer
E-Mail-Adresse.
10. Muss ich meine Steuernummer angeben?
Nein. Anzugeben ist lediglich die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt man, wenn
man
Auslandsgeschäfte tätigt. Das Finanzamt vergibt eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur auf Antrag (vgl.
aber hier zur
Pflicht, auf Rechnungen die Steuernummer anzugeben).
11. Was mache ich, wenn ich keine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer habe?
Wenn ein Anbieter keine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat, ist er
auch nicht verpflichtet, Angaben über eine solche Nummer
in das Impressum
aufzunehmen.
19. Was kann ich tun, wenn Konkurrenten mich wegen eines
Verstoßes gegen
die Impressumspflicht abgemahnt werde?
Selbst wenn die Abmahnung in der Sache berechtigt ist und
tatsächlich ein
Verstoß gegen die Impressumspflichten vorliegt, bedeutet
dies noch lange
nicht, dass Unterlassungserklärungen abgegeben und
Kosten bezahlt werden
müssen. Gerade wenn man von Serienabmahnungen betroffen
ist, empfiehlt es
sich, rechtliche Beratung einzuholen.
20. Wer ist zu Abmahnungen berechtigt?
Zur Abmahnung berechtigt sind Wettbewerbsvereine
und
Verbraucherschutzverbände. Ob auch Konkurrenten
unter Einschaltung von
Anwälten berechtigt sind, bei Verstößen gegen die
Impressumspflicht
kostenpflichtige Abmahnungen zu versenden, ist durch die
Rechtsprechung
bislang noch nicht geklärt worden.
Impressum
Betreiber des Shop-Systems:
TecWa (technische Ware)
Inh.: Klaus Quindt
Firmensitz (Lager)
Wambachweg 24a
40625 Düsseldorf
Wohnsitz - Versand - Büro:
41238 Mönchengladbach
Deutschland
Tel: 0162 / 76 56 131
http://www.secondware.de
tecwa@aol.com
Anfragen zu Ihrer Bestellung richten Sie bitte an:
tecwa@aol.com
Wir nehmen keine telefonische Bestellung entgegen. Bitte
wenden Sie sich
ausschließlich per Email an die hier angegebene Adresse.
Nutzungshinweise
/ Haftungsausschluss:
Der Seiteninhalt ist ausschließlich zur persönlichen
Information bestimmt.
Weitergabe an Dritte nur nach schriftlicher Genehmigung.
Für Irrtümer, Druck- und Darstellungsfehler und deren
Folgen übernehmen wir keine Haltung.
Haftung für Links:
Für Links auf unseren Seiten erklären wir
ausdrücklich:
Wir haben keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die
Inhalte der gelinkten Seiten.
Wir machen uns die Inhalte nicht zu eigen. Diese
Erklärung gilt für alle auf unserer Homepage
angezeigten Links und für alle Inhalte der Seite, zu
denen die bei uns sichtbaren Banner,
Buttons und Links führen.
Urheberrechte:
Die hier veröffentlichen Texte, Bilder, Grafiken,
Dateien usw. sind urheberrechtlich geschützt.
Wir übernehmen keine Garantie dafür, daß die auf
dieser Website bereitgestellten Informationen
vollständig, richtig und in jedem Fall aktuell sind.
Eine anderweitige Reproduktion oder Anzeige innerhalb
fremder Frames ist ohne schriftliche
Genehmigung untersagt. Wir behalten uns das Recht vor,
ohne vorherige Ankündigung,
Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten
Informationen vorzunehmen.
Datenschutz:
Wir nehmen den Schutz personenbezogener Daten sehr ernst.
Der Schutz Ihrer Privatsphäre ist für
uns von höchster Bedeutung, daher ist die Einhaltung der
Bestimmungen des Bundesdatenschutz-
gesetzes für uns Selbstverständlichkeit.
Verwendung
der Daten:
Ihre personenbezogenen Daten werden von uns lediglich
zur zweckbezogenen Durchführung Ihrer
Bestellungen verwendet. Eine weitergehende Nutzung z.B.
für Werbezwecke ist ausgeschlossen.
Datenschutzgrundsätze:
Unsere Kunden können jederzeit Mitteilung über Umfang
und Zweck der Datenverarbeitung erhalten.
Ihre Daten werden auf Wunsch berichtigt, oder gelöscht.
TecWa
(www.secondware.de)
Ausgewiesene
Warenzeichen / Markennamen gehören ihren jeweiligen
Eigentümern.
§ 356
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
(1) Das
Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies
ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim
Vertragsschluss auf Grund
eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein
uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden.
Voraussetzung ist, dass
1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung
über das Rückgaberecht enthalten ist,
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit
des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das
Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.
(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist,
die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur
durch
Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als
Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen
ausgeübt
werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung.
§ 357
Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden,
soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften
über den
gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. 2Die in
§ 286 Abs. 3 bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs-
oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers.
(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts
zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket
versandt
werden kann. 2Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt
bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. 3Wenn ein
Widerrufsrecht
besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis
zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der
Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn,
dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die
bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu
leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in
Textform auf
diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen
worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die
Verschlechterung
ausschließlich auf die Prüfung der Sache
zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet
keine Anwendung, wenn der
Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß
belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis
erlangt hat.
(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
§ 358
Verbundene Verträge
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines
Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die
Erbringung einer anderen
Leistung durch einen Unternehmer gerichtete
Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an
seine auf den Abschluss
eines mit diesem Vertrag verbundenen
Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung
nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines
Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung
wirksam
widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss
eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen
Vertrags über
die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer
anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr
gebunden. Kann der
Verbraucher die auf den Abschluss des verbundenen
Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe
dieses Untertitels
widerrufen, gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht
aus § 495 Abs. 1 ist ausgeschlossen. Erklärt der
Verbraucher im Falle des
Satzes 2 dennoch den Widerruf des
Verbraucherdarlehensvertrags, gilt dies als Widerruf des
verbundenen Vertrags gegenüber dem Unternehmer gemäß
Absatz 1.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die
Erbringung einer anderen Leistung und ein
Verbraucherdarlehensvertrag sind
verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der
Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide
Verträge eine
wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche
Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer
selbst die
Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle
der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der
Darlehensgeber bei
der Vorbereitung oder dem Abschluss des
Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des
Unternehmers bedient. Bei einem
finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines
grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche
Einheit nur anzunehmen,
wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das
grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über
die
Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des
Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch
Zusammenwirken
mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen
Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen
macht, bei der
Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts
Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den
Veräußerer einseitig
begünstigt.
(4) § 357 gilt für den verbundenen Vertrag
entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch
Ansprüche auf Zahlung von Zinsen
und Kosten aus der Rückabwicklung des
Verbraucherdarlehensvertrags gegen den Verbraucher
ausgeschlossen. Der
Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher
hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der
Rückgabe in die Rechte
und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen
Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei
Wirksamwerden des
Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist.
(5) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder
Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen nach den
Absätzen 1 und 2
Satz 1 und 2 hinweisen.
§ 358 wurde
zunächst neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42 und
sodann nochmals in Abs. 3 S. 3 geändet.
Das neue
Widerrufsrecht und Rückgaberecht nach der
Schuldrechtsreform
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gültig ab
01.01.2002 mit Änderungen zum 01.August 2002
Untertitel 2:
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
§ 355
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird
einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach
dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den
Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht
mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat.
Der Widerruf
muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder
durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen
gegenüber
dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt
die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem
Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein
Widerrufsrecht, die
ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten
Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in
Textform
mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift
desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist,
und einen Hinweis
auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz
2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss
mitgeteilt, beträgt
die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist
der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die
Frist nicht zu
laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde,
der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine
Abschrift der
Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt
werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die
Beweislast den
Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate
nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt
die Frist
nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.
Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht,
wenn der
Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein
Widerrufsrecht belehrt worden ist.
§ 356
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
(1) Das
Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies
ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim
Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im
Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht
ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass
1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung
über das Rückgaberecht enthalten ist,
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit
des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das
Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.
(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist,
die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur
durch
Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als
Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen
ausgeübt
werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung.
§ 357
Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
(1) Auf das
Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht
ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den
gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. 2Die in
§ 286 Abs. 3 bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs-
oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers.
(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts
zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket
versandt
werden kann. 2Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt
bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. 3Wenn ein
Widerrufsrecht
besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis
zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der
Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn,
dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die
bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu
leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in
Textform auf
diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen
worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die
Verschlechterung
ausschließlich auf die Prüfung der Sache
zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet
keine Anwendung, wenn der
Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß
belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis
erlangt hat.
(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
§ 358
Verbundene Verträge
(1) Hat der
Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über
die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer
anderen
Leistung durcheinen Unternehmer gerichtete
Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an
seine auf den Abschluss
eines mit diesem Vertrag verbundenen
Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung
nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines
Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung
wirksam
widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss
eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen
Vertrags über
die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer
anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr
gebunden. Kann der
Verbraucher die auf den Abschluss des verbundenen
Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe
dieses Untertitels
widerrufen, gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht
aus § 495 Abs. 1 ist ausgeschlossen. Erklärt der
Verbraucher im Fall des
Satzes 2 dennoch den Widerruf des
Verbraucherdarlehensvertrags, gilt dies als Widerruf des
verbundenen Vertrags gegenüber
dem Unternehmer gemäß Absatz 1.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die
Erbringung einer anderen Leistung und ein
Verbraucherdarlehensvertrag sind
verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der
Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide
Verträge eine
wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche
Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer
selbst die
Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle
der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der
Darlehensgeber bei
der Vorbereitung oder dem Abschluss des
Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des
Unternehmers bedient. Bei einem
finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines
grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche
Einheit nur anzunehmen,
wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das
grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über
die
Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des
Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch
Zusammenwirken
mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen
Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen
macht, bei der
Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts
Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den
Veräußerer einseitig
begünstigt.
Auszüge aus
C) Rechtsanwalt Rolf Becker Köln
Bonner Str. 323, 50968 Köln
Tel: 0221/3765330
Fax: 0221 / 3765332
mail@rolfbecker.de
Alle Rechte
vorbehalten. Aktualisiert am 08.10.06
|